Abkürzung in Vertretung

Weite Teile der Bevölkerung lesen die Abkürzung „i. V.“ als „in Vertretung“.

Diese Anwendung ist in vielen Bereichen möglich, nicht aber bei dem Handelsrecht unterliegenden Unternehmen. Bei diesen bedeutet „i. V.“ ausdrücklich „in Vollmacht“ und darf nur von dazu befugten Handlungsbevollmächtigten verwendet werden, während andere Mitarbeiter „i. A.“ für „im Auftrag“ nutzen.

In internen Schreiben ist die Abkürzung „i. V.“ für die einfache Vertretung statthaft, da der Empfänger die betrieblichen Strukturen kennt und weiß, ob der Unterzeichnende Handlungsvollmacht besitzt.

In anderen Fällen bieten sich Varianten wie „i. Vertr.“ oder „i. Vtrt“ an. Der Duden hat die handelsrechtliche Problematik des Kürzels „i. V.“ bislang nicht erkannt und schlägt dieses weiterhin gleichermaßen für „in Vollmacht“ und für „in Vertretung“ vor.