e.a. Abkürzung

Mit „e.a.“ beziehungsweise „e.A.“ werden vier, teilweise branchenbezogene Sachverhalte beschrieben.

So findet sich die Abkürzung „e.A.“ bei Juristen und bezeichnet im Schriftverkehr oder in Sachtexten „eine Ansicht“ (als Gegensatz zu „a.A.“: anderer Ansicht). Damit wird bei Auseinandersetzungen verdeutlicht, dass jemand einer bestimmten Meinung zustimmt.

Auch die „einstweilige Anordnung“ (e.A.) stammt aus der Juristensprache und sorgt für eine vorläufige Rechtssicherheit bis zu einem endgültigen Urteil.

Galerien sprechen von „E.A.“ oder „e.a.“ und bezeichnen damit Künstlerdrucke (épreuves d’artiste) außerhalb der offiziellen Grafikauflage.

Zudem steht „e.a.“ für den lateinischen Begriff „eiusdem anni“: desselben Jahres. Die Abkürzung lässt sich auf Ereignisse aller Art anwenden.