Rechtsfähigkeit

Rechtsfähigkeit Definition

Rechtsfähigkeit bedeutet die Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein. Rechtsfähig sind nach deutschem Recht natürliche und juristische Personen (Rechtssubjekte).

Im Gegensatz zu den Rechtssubjekten können Rechtsobjekte (zum Beispiel Sachen) nur Gegenstand von Rechten und Pflichten, nicht aber deren Träger sein.

Der Mensch ist eine natürliche Person; juristische Personen sind zum Beispiel Vereine, Stiftungen oder Genossenschaften, aber auch Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts.

Die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt mit der Geburt. Sie endet mit dem Ableben des Menschen.

Von der Rechtsfähigkeit zu unterscheiden ist die Geschäftsfähigkeit, die bei natürlichen Personen erst mit dem 7. Lebensjahr (allerdings beschränkt) beginnt.