GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts)

Definition GbR

Die Abkürzung GbR steht für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die in § 705 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) geregelt ist. Teilweise wird auch der Begriff BGB-Gesellschaft verwendet.

Bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts verabreden sich mindestens zwei natürliche oder juristische Personen in einem Vertrag (Gesellschaftsvertrag) dazu, einen gemeinsamen Zweck zu fördern. Die Art und Weise der Förderung ist ebenfalls vertraglich geregelt. Eine GbR ist eine Personengesellschaft.

Die Gründung einer GbR – also der Abschluss des Gesellschaftsvertrags – ist grundsätzlich formlos möglich, er kann auch durch stillschweigende Vereinbarung im Sinne eines konkludenten Handelns erfolgen. Häufig sind zum Beispiel Bürogemeinschaften von Freiberuflern Gesellschaften bürgerlichen Rechts.