Definition Erwerbsunfähigkeit
Die Bezeichnung Erwerbsunfähigkeit wurde in der Rentenversicherung 2001 vom Terminus Erwerbsminderung abgelöst. Nach der gesetzlichen Regelung gilt derjenige als erwerbsunfähig, dessen Leistungsfähigkeit wegen gesundheitlicher Probleme eingeschränkt ist.
Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen einer teilweisen oder vollen Erwerbsminderung. Von dieser Einschätzung hängt die Höhe der Rente ab, die nicht automatisch gezahlt, sondern beantragt werden muss.
Wer aus gesundheitlichen Gründen oder wegen einer dauerhaften Behinderung mindestens 3 Stunden pro Tag und längstens 6 Stunden am Tag arbeitsfähig ist, wird als teilweise erwerbsgemindert eingestuft.
Eine volle Erwerbsminderung liegt bei Menschen vor, die auf Dauer wegen Krankheit oder Behinderung nicht wenigstens 3 Stunden täglich arbeiten können.