KGaA

KGaA Definition

KGaA ist eine Abkürzung für Kommanditgesellschaft auf Aktien.

Die Kommanditgesellschaft auf Aktien gehört nach deutschem Recht zu den Kapitalgesellschaften, weist aber auch Merkmale einer Personengesellschaft auf. Die persönlich haftenden Komplementäre ersetzen den Vorstand einer klassischen Aktiengesellschaft und erhalten durch die Satzung zumeist einen im Vergleich zu ihren Besitzanteilen hohen Stimmanteil.

Als Komplementäre einer KGaA dürfen auch Personengesellschaften auftreten, so dass sich die Gesamthaftung der Gesellschaft verringert.

Die Möglichkeit der Stimmrechtsverteilung in der Satzung macht die KGaA für Familienunternehmen interessant, wenn sie Geld über die Börse aufnehmen und zugleich ihre Entscheidungsbefugnisse nicht verringern lassen wollen.

Auch Clubs im Profifußball  in Deutschland dürfen gemäß den Regeln von DFB und DFL nicht als Aktiengesellschaften, wohl aber als KGaA mit dem eingetragenen Verein als Komplementär firmieren; börsennotiert ist lediglich Borussia Dortmund.